- Zeitlich befristete Betreuung (6 bis 12 Monate) auf Weisung von Jugendrichtern (§10 JGG).
- Möglichkeit der pädagogischen Reaktion auf Straftaten von Jugendlichen.
- Verhinderung erneuter Straffälligkeit und Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen.
- Reflektion der aktuelle Lebenssituation und Erarbeitung von weiteren Lebensperspektiven.